<
Satzung
Wallufer Weincollegium Villa Waltaffa e.V.
§ 1
Name und Sitz
Die Weinbruderschaft führt den Namen
WALLUFER WEINCOLLEGIUM VILLA WALTAFFA e.V.
und hat ihren Sitz in Geisenheim.
Sie ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden eingetragen.
§ 2
Zweck der Vereinigung
§ 3
Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder (natürliche Personen) können alle Freunde des Wallufer Weines oder Freunde Wallufs werden. Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Rat entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch schriftliche Erklärung des Austritts mit Vierteljahresfrist zum Jahresende. Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn zwei Jahre kein Beitrag, trotz zwei-maliger Mahnung, gezahlt worden ist.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Rates ordentliche Mitglieder wegen vereinsschädigendem Verhalten ausschließen.
§ 4
Außerordentliche Mitglieder
Auf schriftlichen Antrag eines ordentlichen Mitgliedes können natürliche Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, ebenfalls Mitglied in der Weinbruderschaft werden.
Diese Mitgliedschaft wird auf drei Jahre begrenzt. Mit einer einmaligen Aufnahmegebühr in Höhe von 100,-- € sind die Beiträge für diese drei Jahre abgegolten.
§ 5
Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um den Wallufer Wein und im Besonderen um das Wallufer Weincollegium Villa Waltaffa e.V. verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Weinbruderschaft auf Vorschlag des Rates.
§ 6
Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Weinbruderschaft festgesetzt. Die Aufnahmegebühr beträgt 25,-- € für den Ehepartner die Hälfte.
§ 7
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Organe des Weincollegiums
Die Organe bestehen aus dem Rat des Collegiums (Vorstand) und der Weinbruderschaft (Mitgliederversammlung).
Der Rat des Collegiums besteht aus
sowie aus den Beisitzern
Das Weincollegium wird im Sinne im Sinne des § 26 BGB durch den Schultheißen oder den Offiziaren vertreten.
§ 9
Mitgliedsversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Rat schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Schultheis, oder dem Offiziar unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Rat festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Schultheißen, bei dessen Abwesenheit vom Offiziar geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Rat festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, für alle auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig (einfache Mehrheit), bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 10
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 11
Wahlen
Der Rat und der erweiterte Rat werden auf zwei je zwei Jahre gewählt, wobei die Wahl des Schultheißen und des Säckelmeisters in ungeraden Jahren, die des Offizaren und des Protokollarius in geraden Jahren erfolgt. Der Rat bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Rat gewählt wurde.
Wiederwahl ist möglich.
Wahlen erfolgen, wenn niemand Mitglieder widerspricht, durch Zuruf oder Handzeichen. Bei Wahlen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmen-gleichheit entscheidet das Los.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder nach § 3 und 5 dieser Satzung.
Der Wahlleiter wird von der Versammlung bestimmt.
§ 12
Beschluss der Satzung
Diese Satzung wurde am 03.Juli 1991 anlässlich der Gründungsversammlung beschlossen.
6229 Walluf; den05.September 1991
Werner Liebermann
(Schultheiß)